Alle Energieservices Solarpflicht in NRW – was bei einer Dachsanierung gilt
Solarpflicht in NRW seit 2026: Was bei der Dachsanierung gilt, welche Ausnahmen es gibt und wie Sie die Pflicht erfüllen – Beratung in Monheim am Rhein.
Solarpflicht in NRW seit 2026
Seit dem 1. Januar 2026 gilt in Nordrhein-Westfalen eine Solarpflicht auch für bestehende Gebäude – und zwar dann, wenn das Dach umfassend saniert wird, also die Dachhaut vollständig erneuert wird. Entscheidend ist, wann die Bauarbeiten beginnen, nicht wann der Auftrag erteilt wurde.
Das bedeutet für Sie:
- Mindestbelegung: Mindestens 30 Prozent der geeigneten Dachfläche müssen mit einer Solaranlage belegt werden.
- Photovoltaik oder Solarthermie: Sie können die Pflicht mit einer PV-Anlage, einer solarthermischen Anlage oder einer Kombination aus beidem erfüllen.
- Ausnahmen: Die Pflicht entfällt bei kleinen Gebäuden mit weniger als 50 m² Nutzfläche, bei untergeordneten Bauten wie Garagen oder Gartenhäusern und wenn eine Anlage technisch nicht möglich oder nachweislich unwirtschaftlich ist, etwa bei starker Verschattung. Auch der Denkmalschutz kann eine Rolle spielen.
- Was nicht darunter fällt: Reparaturen, der Austausch einzelner Ziegel oder ein Ausbau des Dachgeschosses von innen lösen die Pflicht nicht aus.
Planen Sie eine Dachsanierung? Dann lohnt es sich, die Solaranlage von Anfang an mitzudenken. Ich helfe Ihnen dabei, die Pflicht sinnvoll zu erfüllen und prüfe, ob eine Ausnahme in Frage kommt.
Wird bei der Dachsanierung mehr als ein Drittel der Dachfläche erneuert, ist außerdem ein Lüftungskonzept vorgeschrieben.
Sie haben Interesse?
Ich unterstütze Sie gerne beim Thema Solarpflicht in NRW!
Olaf Wussow
Sachverständiger für die Erkennung und Bewertung von Schimmelpilzschäden (TÜV)
Gebäudeenergieberater/HWK
Sanitär- und Heizungsbaumeister
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